Tatort Badezimmer: Wenn der Wasserschaden vor Gericht landet

Wasserschäden gehören zu den häufigsten Schadensursachen im Haus. Ob Wohngebäudeversicherer zahlen müssen, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Im Falle einer undichten Fuge entschied der BGH jetzt zu Ungunsten des Versicherten. Warum – und wie Zurich auf das Urteil reagiert – liest du hier.

Hausratversicherung: Veraltete Policen bergen ein hohes Risiko

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Ein Wasserschaden im Haus zieht oft erhebliche Kosten nach sich. Mit einer Wohngebäudeversicherung sind Eigentümer in der Regel gut vor den finanziellen Folgen geschützt. Je nach den vereinbarten Vertragsbedingungen sind Versicherer aber nicht immer zur Zahlung verpflichtet – wie der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem in einem Urteil zu einem ganz speziellen Fall entschied (AZ: IV ZR 236/20).

Was war passiert? Im Badezimmer eines Hauses war Wasser aus einer undichten Fuge zwischen Duschwanne und Wand ausgetreten. Der Eigentümer verlangte von seiner Wohngebäudeversicherung, dass sie den Schaden ausgleicht. Die weigerte sich aber mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen – und bekam von Deutschlands obersten Richtern Recht.

Trotz Urteil: Zurich bleibt bei kundenfreundlicher Regelung

Besagte Versicherungsbedingungen legten im Falle von Wasserschäden nämlich fest, dass eine Entschädigung nur unter folgender Voraussetzung geleistet wird: „Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen oder den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten sein.“ War denn die undichte Fuge als „mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung“ zu verstehen? Der BGH sagte: Nein. Der Kläger schaute nicht nur bildlich gesprochen in die Röhre.

Was Maklerinnen und Makler wissen sollten: Wenn du Kunden zu Wohngebäudeversicherungen berätst und auf das Urteil angesprochen wirst, kannst du sie darauf hinweisen, dass Zurich dennoch bei seiner kundenfreundlichen Praxis bleibt: Leitungswasserschäden, die dadurch entstehen, dass Wasser durch eine undichte Fuge im Dusch- oder Badewannenbereich in das Mauerwerk eindringt, werden auch zukünftig im Sinne des Kundeninteresses reguliert (Ausnahmen: Mehrplatz- oder Sammelduschen).

Diese Policen decken weitere Wasserschäden ab

Eine gute Wohngebäudeversicherung schützt aber noch vor weiteren Risiken. Zu den häufigsten Schadensursachen zählen Wasserrohrbrüche. Auch wenn dabei sanitäre Einrichtungen beschädigt werden, springt die Wohngebäudeversicherung in aller Regel ein. Aber auch andere Policen können helfen. So können Schäden durch defekte Spül- oder Waschmaschinen mit der Hausratversicherung abgedeckt werden. Bei Starkregen oder Hochwasser kommt die Elementarschadenversicherung für Schäden auf. Und wenn Nachbarwohnungen durch einsickerndes Wasser in Mitleidenschaft gezogen werden, springt die Haftpflichtversicherung ein.

Von Pfefferminzia, Autor René Weihrauch

Headerbild: © Zurich

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