Nach der Flutkatastrophe im Juli 2021: Kaum ein Thema wird unter Maklern derzeit so heftig diskutiert, wie die Frage, ob und wie sie in Sachen Elementarversicherung haftbar gemacht werden können. Antworten auf die wichtigsten Fragen und weitere Infos zum Thema Elementarschaden findest du hier.
Viele Betroffene in den Katastrophengebieten besaßen keine Elementarversicherung, die für die verheerenden Schäden aufkommen würde. Haben Makler hier eventuell ihre Beratungspflichten verletzt – und können sie dafür haftbar gemacht werden? Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erklärt dazu: „Fraglich ist zunächst, ob eine Elementarversicherung für das konkrete Objekt überhaupt vermittelbar gewesen wäre. Für einige Gebiete scheint eine solche Deckung von der Versicherungswirtschaft ja nicht angeboten zu werden. Unterstellt, dass für das konkrete Objekt eine Elementarversicherung verfügbar gewesen wäre, könnte sich eine Maklerhaftung jedoch unter Umständen daraus ergeben, dass der Makler den Kunden nicht auf die Abschlussmöglichkeit hingewiesen hat.“
Allerdings, so der Spezialist für Versicherungsrecht, sei immer der persönliche Absicherungswunsch des Kunden zu berücksichtigen: „Bestand ein konkreter Wunsch nur zur Absicherung gegen die ,üblichen‘ Risiken – Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel –, so dürfte eine Maklerhaftung ausscheiden.“
So reagierst du auf Schadenersatzansprüche
Doch wie reagierst du, wenn ein Kunde dich tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch nimmt? Jens Reichow: „In diesem Fall sollte der Makler unbedingt erwägen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das gilt besonders, weil es dann auch regelmäßig darum geht, den Schadensfall ordnungs-gemäß gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen und weiterführende Fristen zu wahren.“
Das Problem einer fehlenden Elementarversicherung stellt sich nach jeder Naturkatastrophe erneut. Hintergrund: Elementarschäden also solche, die durch Naturereignisse entstehen, sind normalerweise weder von der Wohngebäude-, noch von der Hausratversicherung abgedeckt. Neben Hochwasser nach Starkregen und Unwettern, betrifft dies auch Schäden durch Erdrutsche, Schlammlawinen, Erdbeben, Erdabsenkungen oder Schnee.
Die Crux an der Sache ist die: Solche und ähnliche Risiken werden von den meisten Kunden unterschätzt. Sie verzichten auf eine Elementarversicherung und stehen im Ernstfall dann ohne Versicherungsschutz da. Deshalb wird jetzt auch über die Einführung einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden diskutiert.
Elementarschäden: Kommt die Pflichtversicherung?
Ein Argument, das dafürspricht: Bei künftig wohl häufiger auftretenden Wetterkatastrophen können Betroffene sich nicht automatisch darauf verlassen, dass der Staat mit Hilfszahlungen einspringt (Stand Juli 2021). Im Übrigen decken diese die entstandenen Schäden nur zu einem Bruchteil ab. Mit diesem Hinweis kannst du möglicherweise auch in deine nächsten Beratungsgespräche zum Thema Hausrat-, Gebäude- oder eben Elementarversicherung gehen. Letztere dürfte angesichts des Klimawandels in immer mehr Fällen sinnvoll sein.
Bitte auch beachten: Die Risiken verheerender Naturereignisse sind nicht überall in Deutschland gleich verteilt. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat eine Einteilung in vier Gefährdungsklassen vorgenommen und im „Zonierungssystem für Überschwemmungen, Rückstau und Starkregen“ (ZÜRS) zusammengefasst. Nach der jeweiligen Risikozone, in der dein Kunde lebt, richtet sich die Höhe der Beiträge für eine Elementarschadenversicherung.
So minimierst du dein Haftungsrisiko
Um das Haftungsrisiko bei künftigen Abschlüssen möglichst gering zu halten, solltest du ein paar Dinge unbedingt beachten. Rechtsanwalt Reichow rät: „Beim Thema Haftungsmanagement gilt es, regelmäßig unterschiedliche Bausteine zu berücksichtigen. Neben einem möglichst umfassenden VSH-Schutz sollte dabei vor allem eine haftungsminimierende Gestaltung des Maklervertrages und eine ausführliche Dokumentation beachtet werden. Außerdem sollten Makler auch durch Auswahl einer Rechtsform, die die Maklerhaftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, zumindest ihr Privatvermögen vor dem möglichen Zugriff im Haftungsfall bewahren.“
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