Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung: Was steckt dahinter?

Bei einer Unfallversicherung spielt neben der Höhe der Invaliditätssumme auch der sogenannte Mitwirkungsanteil eine wichtige Rolle. Was sich dahinter verbirgt und worauf du im Interesse deiner Kunden achten solltest, haben wir hier zusammengefasst. 

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Die Unfallversicherung schützt – der Name legt es nahe – vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Ist der Versicherte dadurch dauerhaft körperlich eingeschränkt, erhält er eine Einmalzahlung oder eine Rente. So weit, so einfach… ist es dann aber doch nicht ganz. Denn was, wenn die Einschränkungen nicht allein durch den Unfall verursacht wurden, sondern durch eine bereits bestehende Krankheit oder ein Gebrechen mit ausgelöst oder zumindest verstärkt wurden?  

So wirkt sich die Klausel konkret aus 

In diesem Fall greift die Mitwirkungsklausel der Unfallversicherung. Das heißt: Die Leistung wird um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Wie groß der prozentuale Anteil einer bestehenden Krankheit oder eines Gebrechens an der körperlichen Einschränkung ist, wird durch ein ärztliches Gutachten ermittelt.  

Ein Beispiel: Ein Versicherter stürzt in seinem Garten von der Leiter und zieht sich dabei einen so komplizierten Beinbruch zu, dass er das Bein dauerhaft nicht mehr richtig bewegen kann. Die Bewegungsfähigkeit wird aber auch durch das krankhafte Übergewicht des Betroffenen eingeschränkt. Den Anteil dieser Adipositas an der seit dem Sturz bestehenden Einschränkung beziffert ein Arzt auf 60 Prozent. Um diese 60 Prozent verringert sich die ausgezahlte Versicherungsleistung. Statt beispielsweise 50.000 Euro würde der Versicherte nur 15.000 Euro erhalten. 

Mitwirkungsklausel: So erkennst du eine gute Versicherung 

Die Versicherer haben diese Klausel in die Unfallversicherung aufgenommen, um tatsächliche Unfallfolgen von gesundheitlichen Ursachen einer Invalidität abzugrenzen und damit Missbrauch zu verhindern. Beispiele für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Mitwirkungsklausel auslösen, sind außer Adipositas etwa Herzschwäche oder -erkrankungen, Diabetes, Gelenkprothesen, geschädigte Organe oder krankhafte (also nicht altersbedingte) Verkalkungen von Adern.  

Die gute Nachricht für deine Kunden: Die Klausel greift in der Regel erst, wenn der Mitwirkungsgrad der bestehenden Krankheit mindestens 25 Prozent der körperlichen Einschränkung ausmacht. Gute Unfallversicherungen wenden sie sogar erst ab einem Anteil von 50 Prozent an. Damit ist die Mitwirkungsklausel ein entscheidendes Qualitätskriterium bei der Auswahl der richtigen Unfallversicherung. In der Beratung solltest du deine Kunden unbedingt darauf aufmerksam machen! 

Headerbild: © Zurich

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