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Jetzt aber schnell! Ab 1. Januar 2022 müssen Unternehmen den 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch bei Altverträgen zahlen. Die Umstellung erfordert erheblichen Aufwand. Wenn du bAV-Kunden im Bestand hast, solltest du sie umgehend darauf ansprechen.
Eigentlich ist es seit langem bekannt: Unternehmen müssen den Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung ab 2022 auch für Verträge zahlen, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Viele Betriebe haben das aber auf die lange Bank geschoben. Als Makler solltest du deshalb so schnell wie möglich auf deine Kunden zugehen. Denn angesichts der komplizierten Vertragsanpassung wird die Zeit langsam knapp.
Hintergrund: Bestandsverträge, die bereits einen Zuschuss beinhalten, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie dem Betriebsrentenstärkungsgesetz entsprechen. Das heißt: Jeder einzelne Vertrag muss gesichtet und möglicherweise angepasst werden. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber. Als Makler hast du nun also eine gute Gelegenheit, mit Bestandskunden wieder in Kontakt zu kommen.
Die Vertragsanpassung betrifft alle Formen der Entgeltumwandlung: Pensionsfonds und -kassen ebenso wie Direktversicherungen. Cordula Vis-Paulus, bAV-Expertin und freie Beraterin, sieht auf Unternehmen und Makler „kleinteilige Detektivarbeit“ zukommen: „In vielen Fällen werden die ursprünglichen Verträge nicht nachträglich um die 15 Prozent Zuschuss aufgestockt werden können“, so die bAV-Spezialistin. Das gelte zum Beispiel dann, wenn die Tarifgeneration bereits geschlossen wurde.
Weitere Schwierigkeiten können durch Sonderfälle entstehen – beispielsweise, wenn Beschäftigte in Elternzeit oder wegen einer längeren Krankheit aus der Lohnfortzahlung gefallen sind. Hinzu kommt: Wenn alle Verträge bis zur ersten Gehaltszahlung im Januar angepasst sein sollen (und das müssen sie), sollten die Anträge auf Beitragsänderungen allerspätestens im Oktober bei den Versicherern eingegangen sein. Cordula Vis-Paulus: „Daraus ergibt sich, dass die Versorgungsordnung spätestens nach den Sommerferien überprüft und angepasst werden muss. Das dürfte auch neuere Versorgungsordnungen betreffen, die erst nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erstellt wurden. Auch hier brauchen die Arbeitgeber fachlichen Beistand.“
Von Pfefferminzia, Autor René Weihrauch